Wer braucht einen Kfz-Sachverständigen?

Alles wichtige zu den Themen Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagen, Reparaturen, Totalschäden, Kostenerstattung 

Achtung !  Unfall !
Was ist vor/ beim/ nach einem Unfall zu beachten?

Alkohol-Vorsicht

Alt-Vorschäden
Wie erkennt man sie?

Deutsche Büro-Grüne Karte

Schädiger im Ausland

Kfz-Steuer 2001

öffentlicher Parkraum

Vorfahrtregelung

private Unfallaufnahmedienste.

Schadensmeldung
Wo muss man sich hinwenden, wenn die gegnerische Versicherung nicht bekannt ist?

Zentralruf der Autoversicherer

Verein Verkehrsopferhilfe  

bei Fahrerflucht und nicht versichert    

 

 

 


 

 

 

 

 

 


Immer dann, wenn es zu einem Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen kommt, liegt bei den unverschuldet geschädigten Fahrzeugführer der Nerv blank und ist schnell beeinflussbar. Er muss sich seine oder die Werkstatt seines Vertrauens suchen und mit dem Versicherer manchmal endlos kontaktieren. Weil er als Laie nur selten weiß, was ihm rechtlich zusteht, zahlen die meisten Versicherer nur das was von ihnen explizit gefordert wird. Oder schlimmer noch, die Versicherer versprechen nur dann schnelle Schadensregulierung, wenn kein freier Sachverständiger oder Rechtsanwalt zur Schadensabwicklung genommen wird. 

Sie sollten wissen, dass Sie ab einem Sachschaden von ca. 750 € ( Bagatel - Schwell - Wertgrenze ) unbedingt einen  freien Kfz-Sachverständigen beauftragen, der den Schaden zur Beweissicherung begutachten sollte und vielleicht einen Rechtsanwalt der für sie alle Rechtsmittel ausschöpft. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, das dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Einwände des Schädigers, z. B. über eine zu große Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

Achtung: Sie müssen keinesfalls einen von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen akzeptieren, auch dann nicht wenn dieser bereits eingeschaltet ist. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss nicht nur die Sachverständigengebühren sondern auch die Anwalts- und Prozesskosten, falls die Haftung zu Ihren Gunsten ausfällt.

Noch einige Tipps, wie sich Versicherungen um Schadenersatz drücken können:

 

 

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Von versicherungsrechtlichen Gutachten wird die Position ( merkantile )  Wertminderung gern übersehen oder aber sehr häufig zu niedrig geschätzt. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Die gegnerische Versicherung muss Ihnen den Wertverlust ersetzen, den Ihr Auto nach dem Unfall hat.

Als Faustregel und Pi mal Daum kann man sagen, dass der Wertverlust bei 2-4 jährigen Fahrzeugen 10% der Reparatursumme entspricht. Doch Vorsicht Wertminderung kann und wird nur bei Fahrzeugen gewährt, die unter 5 Jahre oder 100tausend Kilometer sind.

Die merkantile Wertminderung betrifft nicht bereits erkannte Mängel, wie sie im Bereich der techn. Wertminderung Berücksichtigung finden, sondern auf den Verdacht verborgener Mängel, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen können und somit den Verkehrswert des Fahrzeuges mindern. Bei Blech- und Bagatellschäden wird ein technischer Minderwert generell verneint. Selbst bei Richt- und Schweißarbeiten garantiert der Stand der Technik, dass im Regelfall kein techn. Minderwert verbleibt. 

Die genaue merkantile Wertminderung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalles wird errechnet. Dem freien Sachverständigen liegen da mehrere Rechenmethoden zur Verfügung. Am gebräuchlichsten sind die von Ruhkopf-Sahm, von Halbgewachs und das Hamburger Modell.

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Als Privatperson können Sie den Nutzungsausfall pauschal nach Tagessätzen geltend machen. Die Sätze liegen je nach Fahrzeugtyp zwischen 30,00€ und 75,00€.

Achtung: Häufig argumentieren Versicherungen, das Sie als Geschädigter, wenn Sie verletzt wurden ohnehin nicht fahren können.            
 Laut Rechtsprechung genügt es jedoch, wenn ein dritter ( Familienmitglied oder Verlobte[r] ) das Fahrzeug mitbenutzt hatte und es fahren könnte.

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Anstatt Nutzungsausfall können Sie aber auch auf einen Mietwagen bestehen.   
Dieser darf nicht einer ???????????????? Typklasse gehören, als Ihr eigenes Fahrzeug.
Doch Vorsicht: Auch hier könnten Versicherungen immer wieder die Kosten verweigern.      
Oft mit den Hinweis, das der Geschädigte ein billigeres Fahrangebot einholen müssen. Das ist falsch. 
Laut Bundesgerichtsurteil müssen Sie keine umfangreichen Preisangebote einholen.   
Sie dürfen nur kein überteuertes Angebot anmieten.

Hinweis: Mehrere Versicherer gründeten eine Mietwagenfirma unter den Namen Car-Partner.   
               Hier werden erheblich günstigere Konditionen offeriert, als auf dem freien Markt.                        

Achtung: Es ist nicht zulässig, wenn der Versicherer Ihnen mitteilt, dass er nur die Kosten für Car-Partner-Fahrzeuge erstattet.

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Auslagenpauschale steht Ihnen immer zu- egal ob Sie reparieren lassen oder nach Gutachten, also fiktiv,  abrechnen. Je nach Gerichtsbezirk gibt es 15€ bis 25€ Pauschale. Wenn Sie höhere Auslagen für Telefon, Porto u.a. haben, müssen Sie dieses nachweisen. 

 

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Immer wieder versuchen Versicherungen durchzusetzen, dass in einem 3-4 jährigen Fahrzeug nur gebrauchte Ersatzteile zu erstatten seien. Die Versicherungen sprechen hier von einer Zeitwertgerechten Reparatur.
Vorsicht:
Das ist unzulässig. Sie haben bei der Reparatur Ihres Unfallfahrzeuges den Anspruch auf neue Ersatzteile.                                                                                                                      Unzulässig ist auch, wenn Versicherer darauf bestehen, beschädigte Karosserieteile wieder auszubeulen, obwohl laut Gutachten eine Erneuerung des Teiles angebracht wäre.
Wenn Sie Ihr kaputtes Fahrzeug unrepariert verkaufen, können Sie trotzdem die von dem Gutachter festgestellten Reparaturkosten verlangen. 

Möchten Sie das Fahrzeug behalten und weiterfahren, so haben Sie Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten ( einschließlich Wertminderung ) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.  

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Totalschaden-Wiederbeschaffungswert-Restwert

Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Geschädigte aufnehmen muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige Teile zu erwerben.
Restwert
ist der Betrag, den der Geschädigte bei ihm zumutbaren Bemühungen auf dem Ihn zugänglichen und zumutbaren seriösen Gebrauchtwagenmarkt für den Unfallwagen in unreparierten Zustand erzielen kann.
Totalschaden
-
übersteigen die Reparaturkosten den Wert des Fahrzeuges ( Wiederbeschaffungswert ) 

Achtung: Bei Auszahlung eines Totalschadens wird der Restwert Ihres Unfallfahrzeuges abgezogen. Häufig kommt es vor, dass die Versicherer Restwertangebote ermitteln, die weit über den Angeboten liegen, die der Sachverständige ermittelt hat. Dieses ist um so schmerzlicher, wenn man das Fahrzeug weiter benutzen, aber nicht reparieren möchte. Maßgebend ist trotzdem nur der Wert, den der Sachverständige am seriösen Markt ermittelt hat.

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Der Preis des Fahrzeugschaden am Wagen muss komplett von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Entweder auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens. Es ist nicht zulässig, dass bei einer Privatperson die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird, nur weil er das Fahrzeug nicht reparieren lassen will.

Ob und von wem repariert wird, spielt keine Rolle. Selbst wenn Sie die Reparatur in einer Fachwerksatt ausführen lassen, sind Sie nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturrechnung vorzulegen.

 

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Deutsche Büro-Grüne Karte

Ist der Schädiger im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an:

Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 33 44 0 400

Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:

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Zentralruf der Autoversicherer

Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so können  Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer erfragen.  Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift, das Kennzeichen des gegnerischen  Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum angeben.
Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen sie bundesweit und rund um die Uhr unter der einheitlichen Rufnummer (nur eine Gebühreneinheit):

(0180) / 25 0 26

 

Verein Verkehrsopferhilfe

Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den

Verein Verkehrsopferhilfe e.V.
Glockengießerwall 1
20095 Hamburg
Telefon (040) 30 18 0 0
Telefax (040) 30 18 0 700


Bei Schäden durch unversicherte Fahrzeuge oder bei vorsätzlicher Handlung des Verursachers zahlt die Verkehrsopferhilfe, als wäre der Schuldige mit der gesetzlichen Mindestdeckungssumme (bis zu 2,5 Mio. € für Personenschäden, bis zu 7,5 Mio. € bei Verletzung oder Tötung von drei oder mehr Personen, bis zu 0,5 Mio. € für Sachschäden) versichert. Bei Unfällen mit Fahrerflucht gelten folgende Einschränkungen: Schäden am Auto und sogenannte Sachfolgeschäden (z.B. Abschleppen, Mietwagenkosten) werden nicht ersetzt. Sonstige Sachschäden (Kleidung, Ladung, Gepäck, aber auch beispielsweise Schäden am Mauerwerk des Hauses, Gartenzaun, Bepflanzung) werden ersetzt, wenn sie über 500 € (Selbstbehalt) liegen. Schmerzensgeld wird nur bezahlt, wenn dies wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich ist.

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Wie erkennt man sie, die Alt- und Vorschäden?

Manche Fahrzeuge glänzen wie Neufahrzeuge, sind aber trotzdem ihr Geld nicht wert. Sehr oft sind es Unfall geschädigte Fahrzeuge, billig aufgekauft und nach Notreparaturen optisch aufgepeppt, um sie dann viel zu teuer wiederzuverkaufen.

 

Anhand folgender Merkmale sind diese zuerkennen:          

  1. Unterschiedliche Spaltmaße an Türen, Motorhaube und Kofferraumdeckel
  2. Frische Schweißnähte an Front- und Heckteilen, ebenso am Unterboden, die sehr oft mit Unterbodenschutzmitteln verborgen werden
  3. Farbe und Sprühnebel derer an Gummidichtungen, Zierleisten und angrenzenden Karosserieteilen 
  4. unterschiedliche Farbgestaltung von Karosserieteilen innerhalb wie außerhalb der sichtbaren Fahrzeugbereiche
  5. abgelesene Kilometerstände müssen nicht immer stimmen, überprüfen Sie diese immer Anhang von Abnutzungserscheinungen am Schaltknüppel, Teppichen, Lenkrad u.a. dem Abnutzungsverschleiß unterliegenden Fahrzeugteilen.

Bei berechtigten Verdacht sollten Sie unbedingt das Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten lassen. 

Dieses sollte unbedingt passieren, damit spätere  böse Überraschungen ausbleiben. Von Ihrer ersten, angeblichen und wahrscheinlichen Geldersparnis mal abgesehen.

                                                                                                                

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 Niemand wünscht ihn sich und doch ist er  Alltag auf Deutschlands  Straßen -- der Verkehrsunfall.

                                                                                                                                                                                

Die ersten Gedanken nach einem Verkehrsunfall müssen der Absicherung der Unfallstelle gelten. Wenn möglich sollte man anschließend sogleich damit beginnen, Beweise und Beweismittel zu sichern. Nichts ist ärgerlicher, als ein unverschuldeter Unfall, wenn der einzige Zeuge nicht namhaft gemacht werden kann...

Hilfreich sind hierbei sog. Unfallaufnahmebögen, die man entweder von seiner Versicherung oder vom ADAC bekommt und die man im Handschuhfach aufbewahren sollte.

Oft tritt in der späteren Schadensregulierung der Fall ein, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen anderen Sachverhalt behauptet. Hier erweist es sich regelmäßig als nachteilig, wenn für den tatsächlichen Unfallhergang keine Zeugen zur Verfügung stehen.
Vertrauen Sie daher nicht bedingungslos den Versprechungen des Unfallgegners am Unfallort. Sprechen Sie gezielt die umstehenden Verkehrsteilnehmer auf ihren Namen und ihre Anschrift an, bevor diese sich entfernen! Notieren Sie notfalls das amtliche Kennzeichen deren Pkw´s!

Nunmehr können Sie sich den Angaben zum Unfallgegner widmen. Notieren Sie sich dessen Kennzeichen und dessen vollständige Anschrift! Drängen Sie darauf, den Namen und die Versicherungsnummer seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu erfahren!

Unfallstelle markieren (Wie standen die Fahrzeuge ? Das Stück Kreide im Verbandkasten leistet hier gute Dienste. Bevor ein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt wird, kann dessen Position markiert werden. Gleiches gilt z.B. für Glassplitter etc.)!

Bislang übernahm sehr häufig die Polizei eine Art "Beweissicherung". Sie stellte den Austausch der Personalien sicher und fertigte oft eine aussagekräftige Unfallskizze. Neuerdings erscheint sie nur noch in Ausnahmefällen an der Unfallstelle; bei sog. Bagatelle-Unfällen überhaupt nicht mehr. Der Austausch der Personalien und die Beweissicherung ist damit Aufgabe der Unfallbeteiligten. Diese "Lücke" schließen zunehmend sog. private Unfallaufnahmedienste.

 

 

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Private Unfallaufnahmedienste

Sie erscheinen - telefonisch herbeigerufen - innerhalb kürzester Zeit an der Unfallstelle und sichern die vorhandenen Beweise. Der jeweilige Auftraggeber erhält dann ein Unfallprotokoll und ggf. eine Unfallskizze. Allerdings ist der Auftraggeber zunächst auch Kostenschuldner. Es stellt sich damit die Frage, ob die Kosten derartiger Unfallaufnahmen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet werden. Diese Frage ist gegenwärtig völlig offen, eine Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht entwickelt. Viele Versicherer lehnen eine Kostenübernahme mit dem Hinweis auf die fehlende Objektivität der Aufnahmedienste ab; sie sind schließlich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet.

Ob solche Dienstleistungen sinnvoll sind, mag jeder selbst entscheiden. Wegen der (noch) unklaren Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten möchte ich von der Beauftragung abraten. Etwas anderes gilt dann, wenn man von vornherein gewillt ist, diese Kosten notfalls selbst zu tragen.

 

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Wie bekommt man die richtige Kfz-Steuer raus?

Emissions-
gruppe
Schlüssel-Nr.
in den Fahr-
zeugpapieren
(5.+6. Stelle)
Geltungsdauer Steuersatz je angefangene
100 cm3 in DM
Ottomotor Dieselmotor
Euro-3 5),
Euro-4 6),
3-Liter-Auto 7),
5-Liter-Auto 8)
44-48,
53-70,
72-75
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
10,00 DM
13,20 DM
5,11 €
6,75 €
27,00 DM
30,20 DM
13,80 €
15,44 €
Euro-3 9),
5-Liter-Auto 8)
49-52 bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
12,00 DM
14,40 DM
6,14 €
7,36 €
29,00 DM
31,40 DM
14,83 €
16,05 €
D3 5), D4 6),
3-Liter-Auto 7),
5-Liter-Auto 8)
30-33,
36-43
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
10,00 DM
13,20 DM
5,11 €
6,75 €
27,00 DM
30,20 DM
13,80 €
15,44 €
Euro-2,
5-Liter-Auto 8)
25, 26, 27, 35,
71
bis 31.12.2003
ab 01.01.2004
12,00 DM
14,40 DM
6,14 €
7,36 €
29,00 DM
31,40 DM
14,83 €
16,05 €
Euro-1 und
vergleichbare,
5-Liter-Auto 8)
01, 02, 03 1),2),3),
04 3), 09 3), 11, 12, 13, 14, 16, 18, 21, 22, 28, 29, 34, 77
bis 31.12.2004
ab 01.01.2005
21,20 DM
29,60 DM
10,84 €
15,13 €
45,10 DM
53,50 DM
23,06 €
27,35 €
nicht schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm fahren dürfen 10 3), 15 3), 17, 19, 20, 23, 24 bis 31.12.2004
ab 01.01.2005
29,60 DM
41,20 DM
15,13 €
21,07 €
53,50 DM
65,10 DM
27,35 €
33,29 €
schadstoffarme Pkw, die bei Ozonalarm nicht fahren dürfen 03, 04, 05 4), 09 bis 31.12.2004
ab 01.01.2005
41,20 DM
49,60 DM
21,07 €
25,36 €
65,10 DM
73,50 DM
33,29 €
37,58 €
übrige Pkw 00, 05, 06, 07, 08, 10, 15, 88 ab 01.01.2001 49,60 DM
25,36 € 73,50 DM
37,58 €
1) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von mehr als 2.000 cm3, gilt die Schlüsselnummer uneingeschränkt als Nachweis.

2) Hat das Kraftfahrzeug einen Hubraum von 1.400 bis 2.000 cm3 , muß zusätzlich durch eine Herstellerbescheinigung nachgewiesen werden, daß eine der im Anhang zu § 40 c Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) unter Nr. 2.2.1 (Anlage XXIII StVZO), 2.2.2 (Anhang III A der RL 70/220/EWG) oder 2.2.4 (RL 91/441/EWG) genannten Anforderungen erfüllt ist. Die Anforderungen gelten bei nachträglich durch technische Maßnahmen in ihrem Abgasverhalten verbesserten Kraftfahrzeugen auch dann als erfüllt, wenn die Einhaltung der Auspuffimmissionsgrenzwerte einer der vorgenannten Vorschriften durch den Hersteller bescheinigt worden ist. Da Anlage XXV StVZO nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von gleich oder mehr als 1.400 cm3 gilt, findet Nr. 2.2.3 des Anhangs zu § 40c Abs. 1 (BImSchG) keine Anwendung, da die dort genannte RL 89/458/EWG nur für Fahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1.400 cm3 gilt.

3) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benziner) müssen nachweislich vor dem 26. Juli 1995 mit Katalysator und geregelter Gemischaufbereitung (GKAT) ausgerüstet worden sein. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn im Fahrzeugbrief/-schein unter Ziffer 5 Antriebsart "OTTO/GKAT" und die Schlüsselnummer "51" eingetragen sind. Eine entsprechende Eintragung unter Ziffer 33 ist dem gleichwertig. Bei älteren Kraftfahrzeugen, die mit einem G-Kat ausgerüstet sind, sollten gegebenenfalls die Angaben im Fahrzeugbrief und -schein von der Zulassungsstelle entsprechend geändert werden.

4) Gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen und vor dem 1. Januar 1988 als bedingt schadstoffarm A anerkannt wurden.

5) Kraftfahrzeuge, die die D3- bzw. EURO 3-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 250 DM/127,82 € (Otto)/500 DM/255,65 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

6) Kraftfahrzeuge, die die D4- bzw. EURO 4-Grenzwerte einhalten, erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 600 DM/306,78 € (Otto)/1200 DM/613,55 € (Diesel), sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2005 erstmals zugelassen wurden.

7) Sogenannte 3-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 1000 DM/511,29 €.

8) Sogenannte 5-Liter-Autos erhalten längstens bis zum 31.12.2005 eine befristete Steuerbefreiung von maximal 500 DM/255,65 €, sofern die Fahrzeuge vor dem 01.01.2000 erstmals zugelassen wurden.

9) Diese sog. Euro 3 Fahrzeuge der Gruppe II (oder III) erfüllen nur die Euro 2 Abgasgrenzwerte.

ZDK  Deutsches  Kraftfahrzeuggewerbe  Juli2001

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Vorsicht Alkohol

Wer allzu tief ins Glas geschaut hat, ist in der Regel am nächsten Tag noch zu alkoholisiert, um sich hinter das Steuer eines Autos zu setzen. Im Schlaf wie im Wachzustand baut der gesunde Körper eines Erwachsenen stündlich ca. 0,1 Promille des Blutalkohholes ab. Wer also bis 22 Uhr 8 kleine Bier trinkt, ist frühestens ab 8Uhr morgens wieder fahrtauglich und hat die Nullgrenze erreicht.  

( Berliner Kurier)

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Vorfahrtsregel öffentl. Parkraum  

Rechts vor links gilt auf öffentliche Parkplätzen nicht immer. Da diese Fahrwege meist keine typische Straßen sind, kann man davon ausgehen, dass der fließende Verkehr gegenüber dem aus der Parklücke fahrenden Fahrzeug Vorfahrt hat. Die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass sich die Verkehrsteilnehmer anlassbezogen verhalten und gegenseitige Rücksichtnahme zeigen.

 ( Berliner Kurier)

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