Wer braucht einen Kfz-Sachverständigen?
Alles wichtige zu den Themen Wertminderung, Nutzungsausfall, Mietwagen, Reparaturen, Totalschäden, Kostenerstattung
Achtung ! Unfall
!
Was ist vor/ beim/ nach einem Unfall zu beachten?
Alt-Vorschäden
Wie erkennt man sie?
Schädiger im Ausland
Vorfahrtregelung
private Unfallaufnahmedienste.
Schadensmeldung
Wo muss man sich hinwenden, wenn die gegnerische Versicherung nicht bekannt
ist?
Zentralruf der Autoversicherer
bei Fahrerflucht und nicht versichert
Immer dann, wenn es zu einem Verkehrsunfall mit Kraftfahrzeugen kommt, liegt bei den unverschuldet geschädigten Fahrzeugführer der Nerv blank und ist schnell beeinflussbar. Er muss sich seine oder die Werkstatt seines Vertrauens suchen und mit dem Versicherer manchmal endlos kontaktieren. Weil er als Laie nur selten weiß, was ihm rechtlich zusteht, zahlen die meisten Versicherer nur das was von ihnen explizit gefordert wird. Oder schlimmer noch, die Versicherer versprechen nur dann schnelle Schadensregulierung, wenn kein freier Sachverständiger oder Rechtsanwalt zur Schadensabwicklung genommen wird.
Sie sollten wissen, dass Sie ab einem Sachschaden von ca. 750 € ( Bagatel - Schwell - Wertgrenze ) unbedingt einen freien Kfz-Sachverständigen beauftragen, der den Schaden zur Beweissicherung begutachten sollte und vielleicht einen Rechtsanwalt der für sie alle Rechtsmittel ausschöpft. Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, das dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Einwände des Schädigers, z. B. über eine zu große Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.
Achtung: Sie müssen keinesfalls einen von der Versicherung vorgeschlagenen Sachverständigen akzeptieren, auch dann nicht wenn dieser bereits eingeschaltet ist. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss nicht nur die Sachverständigengebühren sondern auch die Anwalts- und Prozesskosten, falls die Haftung zu Ihren Gunsten ausfällt.
Noch einige Tipps, wie sich Versicherungen um Schadenersatz drücken können:
Von versicherungsrechtlichen Gutachten wird die Position ( merkantile ) Wertminderung gern übersehen oder aber sehr häufig zu niedrig geschätzt. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen. Die gegnerische Versicherung muss Ihnen den Wertverlust ersetzen, den Ihr Auto nach dem Unfall hat.
Als Faustregel und Pi mal Daum kann man sagen, dass der Wertverlust bei 2-4 jährigen Fahrzeugen 10% der Reparatursumme entspricht. Doch Vorsicht Wertminderung kann und wird nur bei Fahrzeugen gewährt, die unter 5 Jahre oder 100tausend Kilometer sind.
Die merkantile Wertminderung betrifft nicht bereits erkannte Mängel, wie sie im Bereich der techn. Wertminderung Berücksichtigung finden, sondern auf den Verdacht verborgener Mängel, die sich erst in der Folgezeit bemerkbar machen können und somit den Verkehrswert des Fahrzeuges mindern. Bei Blech- und Bagatellschäden wird ein technischer Minderwert generell verneint. Selbst bei Richt- und Schweißarbeiten garantiert der Stand der Technik, dass im Regelfall kein techn. Minderwert verbleibt.
Die genaue merkantile Wertminderung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt des Unfalles wird errechnet. Dem freien Sachverständigen liegen da mehrere Rechenmethoden zur Verfügung. Am gebräuchlichsten sind die von Ruhkopf-Sahm, von Halbgewachs und das Hamburger Modell.
Als Privatperson können Sie den Nutzungsausfall pauschal nach Tagessätzen geltend machen. Die Sätze liegen je nach Fahrzeugtyp zwischen 30,00€ und 75,00€.
Achtung: Häufig argumentieren Versicherungen, das Sie als
Geschädigter, wenn Sie verletzt wurden ohnehin nicht fahren
können.
Laut Rechtsprechung genügt es jedoch, wenn ein dritter ( Familienmitglied oder
Verlobte[r] ) das Fahrzeug mitbenutzt hatte und es fahren könnte.
Anstatt Nutzungsausfall können Sie aber auch auf einen Mietwagen
bestehen.
Dieser darf nicht einer ???????????????? Typklasse gehören, als Ihr eigenes Fahrzeug.
Doch Vorsicht: Auch hier könnten Versicherungen immer wieder die
Kosten
verweigern.
Oft mit den Hinweis, das der Geschädigte ein billigeres Fahrangebot einholen
müssen. Das ist falsch.
Laut Bundesgerichtsurteil müssen Sie keine
umfangreichen Preisangebote
einholen.
Sie
dürfen nur kein überteuertes Angebot anmieten.
Hinweis: Mehrere Versicherer gründeten eine Mietwagenfirma unter den
Namen Car-Partner.
Hier werden erheblich günstigere
Konditionen offeriert, als auf dem freien
Markt.
Achtung: Es ist nicht zulässig, wenn der Versicherer Ihnen mitteilt, dass er nur die Kosten für Car-Partner-Fahrzeuge erstattet.
Auslagenpauschale steht Ihnen immer zu- egal ob Sie reparieren lassen oder nach Gutachten, also fiktiv, abrechnen. Je nach Gerichtsbezirk gibt es 15€ bis 25€ Pauschale. Wenn Sie höhere Auslagen für Telefon, Porto u.a. haben, müssen Sie dieses nachweisen.
Immer wieder versuchen Versicherungen durchzusetzen, dass in einem 3-4
jährigen Fahrzeug nur gebrauchte Ersatzteile zu erstatten seien. Die
Versicherungen sprechen hier von einer Zeitwertgerechten Reparatur.
Vorsicht: Das ist unzulässig. Sie haben bei der Reparatur Ihres
Unfallfahrzeuges den Anspruch auf neue
Ersatzteile.
Unzulässig ist auch, wenn Versicherer darauf bestehen, beschädigte
Karosserieteile wieder auszubeulen, obwohl laut Gutachten eine Erneuerung des
Teiles angebracht wäre.
Wenn Sie Ihr kaputtes Fahrzeug unrepariert verkaufen, können Sie trotzdem
die von dem Gutachter festgestellten Reparaturkosten verlangen.
Möchten Sie das Fahrzeug behalten und weiterfahren, so haben Sie Anspruch auf Reparatur auch dann, wenn die Reparaturkosten ( einschließlich Wertminderung ) den Wiederbeschaffungswert um bis zu 30% übersteigen.
Totalschaden-Wiederbeschaffungswert-Restwert
Wiederbeschaffungswert ist der Kaufpreis, den der Geschädigte
aufnehmen muss, um ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug oder gleichwertige
Teile zu erwerben.
Restwert ist der Betrag, den der Geschädigte bei ihm
zumutbaren Bemühungen auf dem Ihn zugänglichen und zumutbaren seriösen
Gebrauchtwagenmarkt für den Unfallwagen in unreparierten Zustand erzielen kann.
Totalschaden- übersteigen die Reparaturkosten den Wert des
Fahrzeuges ( Wiederbeschaffungswert )
Achtung: Bei Auszahlung eines Totalschadens wird der Restwert Ihres Unfallfahrzeuges abgezogen. Häufig kommt es vor, dass die Versicherer Restwertangebote ermitteln, die weit über den Angeboten liegen, die der Sachverständige ermittelt hat. Dieses ist um so schmerzlicher, wenn man das Fahrzeug weiter benutzen, aber nicht reparieren möchte. Maßgebend ist trotzdem nur der Wert, den der Sachverständige am seriösen Markt ermittelt hat.
Der Preis des Fahrzeugschaden am Wagen muss komplett von der gegnerischen Versicherung übernommen werden. Entweder auf Basis eines Kostenvoranschlages oder eines Sachverständigengutachtens. Es ist nicht zulässig, dass bei einer Privatperson die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird, nur weil er das Fahrzeug nicht reparieren lassen will.
Ob und von wem repariert wird, spielt keine Rolle. Selbst wenn Sie die Reparatur in einer Fachwerksatt ausführen lassen, sind Sie nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturrechnung vorzulegen.
Ist der Schädiger im Ausland versichert, dann melden Sie den Schaden an:
Deutsches Büro Grüne Karte
Postfach 10 14 02
20009 Hamburg
Telefon (040) 33 44 0 0
Telefax (040) 33 44 0 400
Nennen Sie bei Ihrer Schadenmeldung unbedingt:
Zentralruf
der Autoversicherer
Ist der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht bekannt, so
können Sie diesen beim Zentralruf der Autoversicherer
erfragen. Sie müssen außer Ihrer eigenen Anschrift, das Kennzeichen
des gegnerischen Fahrzeugs, den Namen des Halters und das Unfalldatum
angeben.
Den Zentralruf der Autoversicherer erreichen sie bundesweit und
rund um die Uhr unter der einheitlichen Rufnummer (nur eine
Gebühreneinheit):
Wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begangen hat, nicht
haftpflichtversichert ist oder der Schaden vorsätzlich und widerrechtlich
herbeigeführt wurde, wenden Sie sich an den
Wie erkennt man sie, die Alt- und Vorschäden?
Manche Fahrzeuge glänzen wie Neufahrzeuge, sind aber trotzdem ihr Geld nicht wert. Sehr oft sind es Unfall geschädigte Fahrzeuge, billig aufgekauft und nach Notreparaturen optisch aufgepeppt, um sie dann viel zu teuer wiederzuverkaufen.
Anhand folgender Merkmale sind diese zuerkennen:
Bei berechtigten Verdacht sollten Sie unbedingt das Fahrzeug von einem unabhängigen Sachverständigen begutachten lassen.
Dieses sollte unbedingt passieren, damit spätere böse Überraschungen ausbleiben. Von Ihrer ersten, angeblichen und wahrscheinlichen Geldersparnis mal abgesehen.
Niemand wünscht ihn sich und doch ist er Alltag auf Deutschlands Straßen -- der Verkehrsunfall.
Die ersten Gedanken nach einem Verkehrsunfall müssen der Absicherung der Unfallstelle gelten. Wenn möglich sollte man anschließend sogleich damit beginnen, Beweise und Beweismittel zu sichern. Nichts ist ärgerlicher, als ein unverschuldeter Unfall, wenn der einzige Zeuge nicht namhaft gemacht werden kann...
Hilfreich sind hierbei sog. Unfallaufnahmebögen, die man entweder von seiner Versicherung oder vom ADAC bekommt und die man im Handschuhfach aufbewahren sollte.
Oft tritt in der späteren Schadensregulierung der Fall ein,
dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen anderen Sachverhalt
behauptet. Hier erweist es sich regelmäßig als nachteilig, wenn für den tatsächlichen
Unfallhergang keine Zeugen zur Verfügung stehen.
Vertrauen Sie daher nicht bedingungslos den Versprechungen des Unfallgegners am
Unfallort. Sprechen Sie gezielt die umstehenden Verkehrsteilnehmer auf ihren
Namen und ihre Anschrift an, bevor diese sich entfernen! Notieren Sie notfalls
das amtliche Kennzeichen deren Pkw´s!
Nunmehr können Sie sich den Angaben zum Unfallgegner widmen. Notieren Sie sich dessen Kennzeichen und dessen vollständige Anschrift! Drängen Sie darauf, den Namen und die Versicherungsnummer seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu erfahren!
Unfallstelle markieren (Wie standen die Fahrzeuge ? Das Stück Kreide im Verbandkasten leistet hier gute Dienste. Bevor ein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt wird, kann dessen Position markiert werden. Gleiches gilt z.B. für Glassplitter etc.)!
Bislang übernahm sehr häufig die Polizei eine Art "Beweissicherung". Sie stellte den Austausch der Personalien sicher und fertigte oft eine aussagekräftige Unfallskizze. Neuerdings erscheint sie nur noch in Ausnahmefällen an der Unfallstelle; bei sog. Bagatelle-Unfällen überhaupt nicht mehr. Der Austausch der Personalien und die Beweissicherung ist damit Aufgabe der Unfallbeteiligten. Diese "Lücke" schließen zunehmend sog. private Unfallaufnahmedienste.
Sie erscheinen - telefonisch herbeigerufen - innerhalb kürzester Zeit an der Unfallstelle und sichern die vorhandenen Beweise. Der jeweilige Auftraggeber erhält dann ein Unfallprotokoll und ggf. eine Unfallskizze. Allerdings ist der Auftraggeber zunächst auch Kostenschuldner. Es stellt sich damit die Frage, ob die Kosten derartiger Unfallaufnahmen von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners erstattet werden. Diese Frage ist gegenwärtig völlig offen, eine Rechtsprechung hat sich hierzu noch nicht entwickelt. Viele Versicherer lehnen eine Kostenübernahme mit dem Hinweis auf die fehlende Objektivität der Aufnahmedienste ab; sie sind schließlich dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet.
Ob solche Dienstleistungen sinnvoll sind, mag jeder selbst entscheiden. Wegen der (noch) unklaren Frage der Erstattungsfähigkeit dieser Kosten möchte ich von der Beauftragung abraten. Etwas anderes gilt dann, wenn man von vornherein gewillt ist, diese Kosten notfalls selbst zu tragen.
Wie bekommt man die richtige Kfz-Steuer raus?
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ZDK Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe Juli2001
Wer allzu tief ins Glas geschaut hat, ist in der Regel am nächsten Tag noch zu alkoholisiert, um sich hinter das Steuer eines Autos zu setzen. Im Schlaf wie im Wachzustand baut der gesunde Körper eines Erwachsenen stündlich ca. 0,1 Promille des Blutalkohholes ab. Wer also bis 22 Uhr 8 kleine Bier trinkt, ist frühestens ab 8Uhr morgens wieder fahrtauglich und hat die Nullgrenze erreicht.
( Berliner Kurier)
Vorfahrtsregel öffentl. Parkraum
Rechts vor links gilt auf öffentliche Parkplätzen nicht immer. Da diese Fahrwege meist keine typische Straßen sind, kann man davon ausgehen, dass der fließende Verkehr gegenüber dem aus der Parklücke fahrenden Fahrzeug Vorfahrt hat. Die Straßenverkehrsordnung verlangt, dass sich die Verkehrsteilnehmer anlassbezogen verhalten und gegenseitige Rücksichtnahme zeigen.
( Berliner Kurier)